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Arzneimittelgesetz und Nahrungsergänzung

Nahrungsergänzung, orthomolekulare Substanzen und Phytotherapeutika dürfen in Deutschland und Österreich formalgesetzlich gesehen, keine Wirkung haben. Denn wenn sie wirken würde, dann wäre sie ein Arzneimittel und fiele somit unter das Arzneimittelgesetz. Rein rechtlich gesehen, darf man Nahrungsergänzung mit Wirkung nur über Apotheken, oder, wie in hiesigen Fall, direkt beim Hersteller beziehen.

Sicherheit durch PIN

augeelypse1Mit der Ware erhält jeder Kunde eine PIN. Teilen Sie uns Ihre PIN mit, die Sie vom Hersteller erhalten haben und Sie erhalten Zugang zum privaten internen Bereich mit Anwendungsempfehlungen und mehr. Je nach Landegesetzgebung gelten unterschiedliche Dosierempfehlungen. In Frankreich, wo auch 10 mal Obst/Tag empfohlen wird (siehe www.10parjour.net), reicht die Dose einen Monat, in Deutschland (nur www.5amtag.de) wäre diese Empfehlung apothekenpflichtig, so dass die Empfehlung entsprechend der Gesetzeslage auf Lebensmittelgesetz herabgesetzt ist. Der Gesetzgeber stellt so sicher, dass Menschen keine Selbstmedikation betreiben und als erste Anlaufstelle den Arzt oder Apotheker nutzen. Dies wiederum stellt die Beratungsqualität und gleichzeitig auch die steuerliche Absicherung von traditionell geprägten Verträgen mit Apotheken, Fachärzten und Krankenhäusern sicher.

Sicherung der demographischen Entwicklung

Gleichzeitig stellt diese Hürde sicher, dass der Mainstream an Otto-Normal-Verbrauchern nicht die ohnehin schon interessante demographische Entwicklung beeinflusst. Der Chefredakteur der FAZ, Erwin Schirrmacher, hat zur zukünftigen Entwicklung des Generationenvertrags auch ein Buch namens "Methusalemkomplott" geschrieben, welches bei uns angefragt werden kann. Dies ist eine Win-Win-Situation für etablierte Gesundheits- und Medienindustrie, als auch für die Menschen, die Qualitätsnahrungsergänzung zu schätzen wissen. Gezielte Anwendungsdokumentation kann daher einfach angefragt werden.

Verkaufsverbot in Arztpraxen als Verbraucherschutz für Privatpersonen

Getreu dem Verkaufsverbot in Arztpraxen ist damit gleichzeitig auch die Neutralität gewährleistet, die es im Sinne des Verbraucherschutzes gestattet, sich eine objektive Meinung über ein Produkt zu bilden. Während ein Arzt nur verschreiben darf, und nicht verkaufen, so gilt auch hier der Leitsatz Das beste gibt´s nur auf Empfehlung. Immer mehr Privatpersonen wissen die Vorteile, die mit dem Heilmittelgesetz verbunden sind, in ihre private Präventionspolitik einzupflegen und zu schätzen.